Rechtliches

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Gesetze
In der Schweiz wird die Kontrolle der Produktion, der Einfuhr und des Handels mit Alkohol durch mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt.

Mit dem Beitritt zum Verband bekennen sich die Mitglieder von SPIRITUISSE zur Einhaltung der Richtlinien für eine verantwortungsvolle Marketingkommunikation.

Steuergrundsätze
In Art. 131 «Besondere Verbrauchsteuern» der Schweizerischen Bundesverfassung ist festgehalten, dass gebrannte Wasser und Bier besteuert werden. Wein und Schaumwein wird in der Schweiz nicht besteuert. Die importierten und die einheimischen Spirituosen werden zum Einheitssatz von CHF 29 pro Liter Reinalkohol (LRA) besteuert. Für Bier beträgt die Steuer CHF 5.40 pro LRA. Über die Spirituosensteuer nimmt der Bund jährlich rund 300 Mio. Franken ein.

Wozu dient der Steuerertrag?
Der Reingewinn der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) geht zu 90 Prozent an die AHV und die IV. Die Kantone erhalten die restlichen 10 Prozent, die proportional zur Wohnbevölkerung verteilt werden. Die Kantone sind verpflichtet, ihren Anteil für den Kampf gegen Alkoholismus und Sucht zu verwenden. So dienen die Spirituosensteuern dazu, die Präventionsarbeit von Sucht Schweiz und anderer Organisationen zu finanzieren.  

Alkohol-Steuern im europäischen Vergleich

LandSteuern in Euro pro hl Alkohol
Schweden4’995
Finnland4’785
Irland4’257
Grossbritannien3’276
Griechenland2’550
Estland2’508
Schweiz2’462
Dänemark2’014
Frankreich1’741
Niederlande1’686
Lettland1’670
Litauen1’665
Malta1’400
Portugal1’387
Polen1’331
Slowenien1’320
Deutschland1’301
Österreich1’200
Tschechien1’112
Slowakei1’080
Ungarn1’052
Luxemburg1’041
Italien1’036
Spanien959
Zypern957
Kroatien717
Rumänien713
Bulgarien562

Alkoholwerbung in der Schweiz
In der Schweiz ist die Werbung für Spirituosen sehr stark eingeschränkt. Sie ist nur dann erlaubt, wenn sie direkt mit dem Produkt zu tun hat. Mit anderen Worten: Die Darstellung von konsumierenden Personen, Landschaften oder Situationen vom Typ «Lifestyle» ist untersagt.

Die Werbung für gebrannte Wasser ist verboten

  • in Radio und Fernsehen
  • in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen
  • in und an öffentlichen Verkehrsmitteln
  • auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen
  • an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind
  • in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist
  • auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen

Für destillierte Getränke sind folgende Werbepraktiken verboten:

  • Preisvergleiche
  • Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen
  • Wettbewerbe und Anreize zum Kauf und Vertrieb von Getränken

Die Werbung für Spirituosen wird geregelt durch

  • Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz – AlkG) Art. 41 bezüglich Handel und Art. 42b bezüglich Werbung
  • Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG) (Art. 14), das den Bundesrat ermächtigt, die speziell an die Jugend gerichtete Werbung für alkoholische Getränke einzuschränken
  • Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) (Art. 10), das Werbung für alkoholische Getränke in diesen Medien untersagt
  • Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 42 und Art. 43), die sich mit gegorenen Getränken befasst
  • Die Verordnung des EDI über Getränke

Kontakt
Spiritsuisse