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18.03.2021

Bundesamt für Landwirtschaft produziert bürokratischen Leerlauf

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beübt die Anwender von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erneut. Neben der bereits bestehenden Verordnungsauflage, die entsprechenden technischen Kürzel auf der Etikette oder Verpackung zu führen, muss ab 1.1.2022 auch der Name oder die Codenummer der für die Schutzbezeichnungen zuständigen Zertifizierungsstelle aufgedruckt werden. Diese verwaltungsinterne Zwängerei – laut BLW aus «Harmonisierungsgründen» – ohne jeglichen Konsumentennutzen führt lediglich zu Mehraufwand und höheren Kosten für die Produzenten.

Gemeinhin orientieren sich die Käuferinnen und Käufer von Qualitätsprodukten an deren etabliertem Namen, bei Spirituosen mit Ursprungsschutz etwa an Handfestem wie etwa Ab-ricotine, Damassine, Eau-de-vie de poire du Valais und Zuger Kirsch. Produzentenvereinigun-gen, welche die Mühseligkeiten der Schutzprozedere auf sich nehmen, haben nicht primär den inländischen, sondern den ausländischen Markt im Visier. Über eingetragene Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografische Angaben (GGA/IGP) sind die Produktenamen nicht nur in der Schweiz geschützt, sondern auch in der EU, teilweise gar weltweit.

Der neuste Verordnungsrevisionsakt des BLW blendet diese Grundgegebenheiten vollständig aus. Vielmehr geht es dem Bundesamt um einen bürokratiegetrieben verwaltungsinternen, technischen Abgleich: Der Name oder die Codenummer der für GUB oder GGA zuständigen Zertifizierungsstelle müsse ab 1. Januar 2022 auf Produkteetiketten oder -verpackungen, um «die Vorschriften der Zertifizierungsstelle bezüglich Angabe der verschiedenen geschützten Bezeichnungen (Bio und Berg/Alp) zu harmonisieren», so der zuständige BLW-Sachbearbeiter in einem Schriftwechsel mit SPIRITSUISSE. Tatsächlich ist das Landwirt-schaftsamt neben GUB und GGA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verede-lungsprodukte auch für die weiteren geschützten Bezeichnungen Bio und Berg/Alp verant-wortlich. Sie kennen die Verpflichtung zur Benennung der Zertifizierungsstelle bereits.

Die mit dem Einbezug von GUB und GGA nun über alle Schutzbezeichnungen geschaffene Transparenz erhöhe das Vertrauen der Konsumenten, so das BLW. Ob das Führen von Zertifizierungsstellen-Codes tatsächlich vertrauensbildend wirkt, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden, gerade bei Qualitätsprodukten, welche sich über Jahre bestimmt nicht über technische Kürzel und Kontrollcodes, sondern über ihre Namen, Botschaften und Outfits verankert haben, dies auch im Ausland, worauf das Hauptaugenmerk der entsprechenden Schutzbemühungen der Produzenten ja auch liegt.

«Die Regelungsbereiche GUB/IGP, Bio und Berg/Tal nehmen sich bezüglich Auszeichnungscharakter, Produzentenmotivation, Konsumentennutzen und ihrer Schutzwirkungen völlig unterschiedlich aus. Hier aus reiner verwaltungsinterner Getriebenheit aus Äpfel Birnen machen zu wollen, ist bar jeglicher Logik». Dies sagt Peter Platzer, Geschäftsführer von SPI-RITSUISSE. Aus seiner Sicht könnte die Handlungsbegründungen des BLW als «wildes Verwaltungskalauer» abgetan werden, wären da nicht bedeutende negative Folgen der revidierten Verordnung für die Praxis, und dies nicht allein im Spirituosenbereich. «Die Anpassung aller Etiketten und Verpackungen verursacht wesentliche administrative und finanzielle Mehraufwände. Bei gegebenen Lagerbeständen verursacht dies hohe Kosten. Wer soll diese bezahlen?». Diese Frage lässt der Geschäftsführer des Verbandes der führenden Spirituosenproduzenten und -distributoren in der Schweiz offen.

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